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Informationen zu Parteispenden: Spenden bis zur Höhe von 1.650 € bei Ledigen bzw. 3.300 € bei Ehepaaren können nach § 34g EStG zu 50% direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Der Steuereffekt beträgt also in jedem Falle 50% der gespendeten Summe.
Darüber hinaus können weitere Spenden bis zur Höhe von 1.650/3.300 € nach §10b EstG in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Sie reduzieren Ihre Steuerzahlung folglich in Höhe des individuellen Steuersatzes.
Spender erhalten eine Spendenmitteilung und am Anfang des Folgejahres die offizielle Spendenquittung.