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FDP-Fraktion Bremerhaven: Ausnahmegenehmigungen bei der Parkplatzsuche für Pflege- und Gesundheitsdienstleister in Bremerhaven

Pragmatisches Verwaltungshandeln erleichtert Pflege- und Gesundheitsdienstleistern in Bremerhaven die Parkplatzsuche!

Bremerhaven, 16. Juni 2021. Im Stadtgebiet Bremerhaven ist es für Pflege- und Gesundheitsdienstleister seit März 2021 möglich, zusätzlich zum Parken im eingeschränkten Haltverbot und außerhalb gekennzeichneter Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen Ausnahmegenehmigungen für das Parken an Parkscheinautomaten und Parkuhren und zu erhalten. Dazu erklären Martina Kirschstein-Klingner (SPD), Thorsten Raschen (CDU) und Bernd Freemann (FDP):

Durch ein Umdenken des Bremer Senats auf Landesebene kann das bisher in Bremerhaven angewandte Verfahren um Ausnahmeregelungen für die Anspruchsberechtigten für bewirtschafteten Parkraum erweitert werden. Was in der Stadt Bremen möglich gemacht werden soll, ist dadurch bereits jetzt in Bremerhaven möglich und wurde durch Verwaltungshandeln schnell und pragmatisch umgesetzt. Wir freuen uns, dass die Verwaltung hier pro-aktiv tätig geworden ist und alle ihr gegebenen Möglichkeiten ausschöpft, damit es den Fachkräften erleichtert wird, die Gesundheitsversorgung vor Ort durch Hausbesuche wahrzunehmen.

Parkraum wird in bestimmten Lagen auch in Bremerhaven zunehmend knapp. Die häusliche Versorgung von immobilen Patienten und Patientinnen ist enorm wichtig. Sie darf nicht darunter leiden, dass der Zeitdruck durch zusätzliche Parkplatzsuche so groß oder durch Parkgebühren so teuer wird, dass Hausbesuche unwirtschaftlich werden. Die u. a. Regelungen gelten zum Beispiel für ambulante Pflegedienste, Physiotherapeuten und Hebammen. Unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs wird gemäß § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung die Ausnahmegenehmigung erteilt:

  •  im eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 der StVO,
  •  an Parkscheinautomaten und Parkuhren (ohne diese bedienen zu müssen)
  • außerhalb gekennzeichneter Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen, sofern nicht in unmittelbarer Nähe entsprechende Flächen zur Verfügung stehen, zu parken.

Die Ausnahme in eingeschränkten Halteverboten zu parken gilt nicht für die Langener Landstraße, die Stresemannstraße, die Elbestraße, die Lloydstraße sowie die Columbusstraße als Hauptverkehrsstraßen ohne größere Parkmöglichkeiten, um den Verkehr dort nicht zu behindern. Es darf nur für den Zeitraum der Behandlung/Versorgung bzw. Pflege geparkt werden, aber keinesfalls länger als 2 Stunden. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe einzustellen (volle Stunde). Die Scheibe ist an gut sichtbarer Stelle im Kfz auszulegen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Original mitzuführen und bei Inanspruchnahme gut sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.

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